Schnäppchen des Jahrhunderts

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Tobi@Toxic125
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Beitrag von Tobi@Toxic125 »

nee, wenn sie es nicht richtig durchlest.
roschdworschd

Schnäppchen des Jahrhunderts

Beitrag von roschdworschd »

>>>...du solltest dich mal mit deutscher rechtsprechung auseinander setzen. auch mit ebay geschäften. wenn du nicht recht hast, dann schreib lieber nix....<<<

Jetzt platzt mir der Kragen. Ich hab zwar eine Abneigung geben Ebay, aber sooo schnell schießen die Preußen nicht. Ich würde mich an Deiner Stelle mal eingehend informieren.

Auch wenn Ebay in seinen Grundsätzen eine Lieferung für den Anbieter zwingend vorschreibt und danach der Verkäufer liefern müsste:
Wir leben in Deutschland und da gilt immer noch zuerst das BGB, und dann erst irgendwelche Ebay-Richtlinien !
Das Einstellen eines Angebots bei Ebay ist lediglich die Abgabe einer Willenserklärung, daß man etwas verkaufen will. Rechtlich genau das Gleiche wie wenn man eine Anzeige in der Zeitung schaltet. Auch das "Bieten" auf diesen Artikel ist lediglich die Abgabe der Willenserklärung des Käufers, daß er bereit ist, für die Ware den Preis zu bezahlen, den er da eintippt. Und das ist das Gleiche, wie wenn man auf eine Kleinanzeige anruft und sagt "Ich geb Dir XXXX für das Auto". Damit kann der Verkäufer einverstanden sein oder nicht.
Das ist noch lange kein Kaufvertrag. Nach Ebay's Meinung zwar, aber nicht nach deutschem Recht. Und schon garnicht ist es eine Auktion im Sinne des deutschen Rechts. Es ist - rechtlich - nichts anderes als eine Plattform. Ähnlich dem Kleinanzeigenteil einer Zeitung.

Darüber hinaus kann jeder, der eine Willenserklärung abgegeben hat ( Verkäufer wie Käufer) nach §119 wegen Irrtum zurücktreten. Und Irrtum liegt in diesem Fall klar vor. Man muss als Anbieter nur so ehrlich sein, und den Irrtum zugeben. Sich also nicht einen anderen Grund (plötzlicher Verlust, Haus abgebrannt, Ware gestohlen...) ausdenken.
Solche Fälle gibt es bei Ebay grade bei Autos oder Immo's sehr oft, und die rechtliche Lage ist eindeutig klar. Die Urteile in diesen Fällen sind eindeutig.

Genau so sieht es aus, wenn bei der klassischen "Ebay-Auktion" zuwenig geboten wurde. Genau so wenig wie ein Anbieter bei Kleinanzeigen nicht verpflichtet ist, dem, der grade angerufen hat, zu verkaufen (Beide haben nur Willenserklärungen abgegeben) ist der Verkäufer bei Ebay nach deutschen Recht verpflichtet an den Höchstbietenden zu verkaufen. Nach "Ebay-Recht" zwar wohl schon, aber nicht nach BGB.
Selbst wenn Ebay einen wegen diesem Verstoß gegen ihre Richtlinien sperrt, könnte man erfolgreich gegen diese Sperrung klagen, denn keine Privatorganisation kann sich ihr eigenes Recht machen. Die Ebay-Richtlinien sind AGB's und wenn eine AGB gegen geltendes Recht verstößt, dann gilt sie nicht.

Außerdem kann er auch hier den $119 geltend machen.
Etwa, wenn er ein Auto versehentlich bei Angelgeräten eingestellt hat, dadurch den potenziellen Käufern nicht auf breiter Ebene angeboten werden konnte, und deshalb ein Preis unterhalb des üblichen Marktwertes herauskam. Er könnte in diesem Fall sogar Ebay verklagen, daß sie sein Angebot im Zuge der Überprüfung auf sittenwidrige oder verbotene Inhalte (wozu Ebay verpflichtet ist) nicht in die richtige Rubrik verschoben haben. Die Chanchen, daß da Ebay schadenersatzpflichtig gegenüber den Einsteller wird, kommen auf den Richter an und stehen 50:50.
Solche Fälle gab es auch schon etliche. Von den ganzen Ferrari's für einen Euro, gefunden unter Babybekleidung, wird man auf der Straße keinen sehen. Da gibt einem kein Gericht der Welt recht.

Die Sache mit dem "Geld geben, weil der Käufer Anspruch auf die Ware hat" stimmt so auch nicht. Schadenersatz gibt es in Deutschland nur, wenn auch ein Schaden entstanden ist. Das bedeutet, daß der Verkäufer nur dann dazu verpflichtet ist einen Ersatz zu liefern, wenn die Ware schon bezahlt ist. Kann er keinen gleichwertigen Ersatz liefern, muss er das Geld zurückgeben. Das hat mit dem auf den Versender übertragene Transportrisiko im Versandhandel (und nur dort) zu tun. Kommt es auf dem Postweg abhanden, dann muss der Versender nämlich neu schicken. (Was übrigens dazu geführt hat, daß ein professioneller Versandhändler nur noch per teuerem Paket verschicken kann, weil er nur da einen Beweis für den Empfang bekommt) Ist kein Geld geflossen, hat der Käufer seinen Teil des Kaufvertrages noch nicht erfüllt und hat damit auch logischerweise noch keinerlei Ansprüche aus diesem Vertrag. Für fiktive Schäden gibt es nirgendwo auf der Welt Geld.

§122 behandelt sogar explizit die Schadenersatzpflicht wenn der Verkäufer §119 geltend macht. Im Abs. 2 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß man - selbst dann wenn ein wirklicher Schaden entstanden ist - diesen nicht ersetzt bekommt, wenn der Geschädigte schon vorher ahnen konnte, daß sich der Verkäufer irrt.

Der "Besuch von der Polizei" ist auch so ein Punkt. Da wird einen die Polizei lauthals auslachen, wenn man mit dieser Bitte auf der Wache erscheint. Betrug ist erst dann Betrug, wenn jemand betrogen wurde und ihm dadurch ein Schaden entstanden ist.

Ebay=Kleinanzeigenteil einer Zeitung. Nicht mehr und nicht weniger.
Das ist genau so wie mit dem leidigen Thema "Umtausch". Dazu ist nämlich auch niemand verpflichtet. Auch wenn das alle aus Kulanz machen.
In Deutschland gilt nämlich immer noch "Gekauft ist gekauft". Lediglich bei Haustürgeschäften und bei Geschäften, in denen das Fernabsatzgesetz gilt, kann man einfach so die Ware zurückgeben.
vinto125
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Beitrag von vinto125 »

@roschdworschd

da soltest du mal vorsichtig sein, denn das könnte ganz schön blöd ausgehen mit dem kragen platzen!

mit dem bgb hast du natürlich schon recht, nur gibt es mittelrweile jede menge rechtsprechung über den handel bei ebay und da schaut das leider nicht so aus, wie mit einem zeitungsinserat!!

nachfolgend für dich mal was zum nachlesen:



eBay-Angebote vorzeitig beenden -aber richtig-

Angebot ist rechtsverbindlich (OLG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2005)

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 28.07.2005, Aktenzeichen 8 U 93/05 ein interessantes Urteil zu der Frage gesprochen, ob ein Kaufvertrag bei eBay auch dann zu Stande kommt, wenn der Bieter vor Zeitablauf einer Auktion die Auktion vorzeitig beendet. Dies hat das OLG bejaht. Mit der gleichen Frage hatte sich bereits das Landgericht Berlin befasst( LG Berlin, Urteil vom 20.07.2004 - AZ: 4 0 293/04 ). Das Urteil des Landgerichtes Berlin ist durch das KG Berlin am 25.01.2005, AZ 17U 24/04 bestätigt worden. Die Rechtsprechung kann somit insgesamt als gefestigt betrachtet werden.

Das Angebot eines Verkäufers ist verbindlich und nicht widerruflich. In § 9 Nr. 1 der eBay-AGB heißt es

"In dem ein Mitglied als Anbieter zwecks Durchführung einer Online-Auktion einen Artikel auf die eBay-Webseite einstellt, gibt er ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter eine Frist binnen derer das Angebot durch ein Gebot angenommen werden kann (Laufzeit der Online-Auktion)."

Streichungen von Verkaufsangeboten sind in den eBay-AGB nicht vorgesehen. Insofern heißt es im Urteil "Die Besonderheiten von Internetauktionen erfordern die Unwiderruflichkeit der Vertragsangebot; der Bieter wäre der Willkür des Anbieters ausgesetzt, wenn dieser es sich jederzeit überlegen könnte, ob er ein Angebot gelten lassen will oder nicht." Der Verkäufer hatte unter Berufung auf die eBay-Grundsätze die Auktion vorzeitig beendet und bis dahin abgegebene Gebote gestrichen. Die eBay-Grundsätze nennen hierfür verschiedene Gründe. Diese sind jedoch nach Ansicht des Gerichtes nicht ausreichend. Grund genug, sich die von eBay zur Verfügung gestellten Möglichkeiten, Angebote vorzeitig zu beenden, einmal genauer anzusehen. Es heißt auf der Seite von eBay (http://pages.ebay.de/help/sell/end_early.html): "Grundsätzlich sind alle bei eBay eingestellten Artikel verbindliche Angebote. Aus diesem Grund dürfen Sie nur in Ausnahmefällen ein Angebot vor dem Angebotsende zurückziehen."



wenn du den link zum urteil haben möchtest, dann gib mir bescheid.

Nachfolgend noch etwas, damit du den übergang zum BGB findest, auf dem du ja hier großmächtig rumreitest!!!!

Das Angebot als Versteigerer ist verbindlich und nicht widerruflich. Das folgt aus § 9 Ziffer 1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay; dort wird die gesetzlich (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB) vorgesehene Möglichkeit des vorherigen oder gleichzeitigen Widerrufs der Willenserklärung ausgeschlossen. Die Besonderheiten von Internetauktionen erfordern die Unwiderruflichkeit der Vertragsangebote; der Bieter wäre der Willkür des Anbieters ausgesetzt, wenn dieser es sich jederzeit überlegen könnte, ob er ein Angebot gelten lassen will oder nicht (vgl. KG NJW 2005, 1053; LG Berlin NJW 2004, 2831 f.). Auch die eBayGrundsätze für das vorzeitige Beenden von Angeboten und das Streichen von Geboten, auf die sich Anbieter berufen, betonen ausdrücklich, dass alle bei eBay eingestellten Artikel grundsätzlich verbindliche Angebote sind und dass nur in Ausnahmefällen eine Auktion vorzeitig beendet werden darf.

bei der auktion, um die es in diesem thread geht, liegt der fall noch viel klarer, da die auktion mit sofort kaufen ja beendet wurde!

ich hoffe dein kragen ist noch ganz und du hast dich nicht zu sehr verschluckt. du kannst dir gerne noch meine urteilsammlung zu ebay geschäften reinziehen wenn du möchtest!

noch nen schönen abend!
Zuletzt geändert von vinto125 am Di 2. Jan 2007, 10:02, insgesamt 1-mal geändert.
Nico93
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Beitrag von Nico93 »

Egal ob sie laut dem STGB anschiss bekommen wuerde , von ebay gibs ärger , wenn nich sogar rauswurf
vinto125
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Beitrag von vinto125 »

Original von Nico93
Egal ob sie laut dem STGB anschiss bekommen wuerde , von ebay gibs ärger , wenn nich sogar rauswurf
man, wo bist du denn her? hier gehts um das bürgerliche gesetzbuch und nicht ums strafgesetzbuch. sorry, aber straftat is es nun ja wirklich nicht. :D
Zuletzt geändert von vinto125 am Di 2. Jan 2007, 16:09, insgesamt 1-mal geändert.
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Rabbitracer
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Beitrag von Rabbitracer »

Hallo Roschdworschd :D Dachte Du wärst im Winterschlaf ;)

Haste gehört? Der kragen darf nicht so einfach platzen :D da ham andere schon eine Abo drauf :D

Gebe Dir recht und bin froh das es auch leute hier gibt , die nicht jeden Fehler irgendwelcher menschen in bare Münze umsetzen und das mit der selbstverständlichkeit von jemand, der sich aber sowas von, auf der moralich wie rechtlich richtigen Seite wähnt.

Ich seh das etwas anders und will das auch gar nicht weiter ausführen, weiss aber das ich sehr sehr vorsichtig sein muss , wenn ich irgendwelche Geschäfte mit Euch tätigen sollte. Am besten ich lass es weil mir das einfach zu gefährlich ist , mit so professionellen geschäftsleuten....

Ralf
Klug ist wer nur die Hälfte von dem glaubt was er hört.Noch klüger der, der weiss,welche hälfte genau
vinto125
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Beitrag von vinto125 »

hi rabbit,

siehst du, jetzt kommen wir schön langsam auf den punkt! moral und recht!

es steht völlig ausser frage, daß die verkäuferin einen fehler begangen hat! sie wollte bestimmt den artikel nicht für einen euro verkaufen, aber hat das nicht auch was mit moral zu tun, dann mit dem käufer kontakt aufzunehmen um erst die sachlage zu klären, bevor man den gleichen artikel nochmal inseriert?

frage an dich, wie würdest du reagieren, wenn du der verkäufer wärst? du würdest doch bestimmt den artikel zu einem normal preis verkaufen wollen, wie ich auch oder?

so und was würdest du tun, wenn du an der stelle von jp-stahl wärst? du würdest wohl genauso wie er den artikel haben wollen, oder?

die diskussion, die roschdworschd begonnen hat und von mir fortgeführt wurde, deckt den rechtlichen teil ab, das mit der moral überlassen wir jedem selbst!
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Maxispüler
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Beitrag von Maxispüler »

Korrekt!

Das Hogen Handy hab ich in Beobachtung! Mal sehen was ich darauf biete.

Das mit dem 1Euro Sofort Kauf....naja... ich würde Gnade vor Recht ergehen lassen. Menschen machen eben auch mal Fehler.
Es entsteht ja weder für den Käufer noch für den Verkäufer eine ernsthaften Schaden. Es wurde ja keiner reingelegt.

Lächerlich. :]

Wenn der Käufer schlau gewesen wäre, hätte er dem Verkäufer ein Angebot gemacht, ich sag mal 50Euro und dann hätte man einen Kompromiss vielleicht gefunden, womit sich beide Seiten zufrieden geben.

So würde ein Anwalt wahrscheinlich versuchen zu schlichten.
Zuletzt geändert von Maxispüler am Di 2. Jan 2007, 14:02, insgesamt 2-mal geändert.
Maxispüler = maximale Spülung = maximale Power

Meine Homepage: www.mwmlang.de
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Turbinchen
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Beitrag von Turbinchen »

Hallo!

Ihr scheint viel Zeit zu haben Euch mit der Thematik so beschäftigen zu können.
Man könnte ja meinen man ist hier bei Barbara Salesch oder wie immer die heisst.

Gruß

Thomas
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GrIeCh
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Beitrag von GrIeCh »

Für den Preis hätte ich es auch genommen ... fröhlich
Liebe Grüsse aus der Schweiz ;)
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