Schnäppchen des Jahrhunderts
Verfasst: Di 2. Jan 2007, 21:35
@Rabbit:
Nö, nix Winterschlaf. Aber dafür viel Arbeit am Projekt von Krubelwelle und mir namens VRK - (V)irtual (R)acing (K)art.... Mal schauen, wann wir damit fertig sind, momentan zieht es sich etwas. Und dann waren da ja auch noch ein paar Familientage....
@vinto:
Ich nehms Dir nicht krumm. Ich kann Deinen Standpunkt durchaus verstehen, aber stell Dir mal vor, Du hättest dich beim Bieten vertippt. Glaubst Du im Ernst Du müsstest dann 10.000,- anstatt der von Dir beabsichtigten 1000,- bezahlen ? Da kannst Du genau so auf Irrtum pochen.
Gerichtsurteile sind schön und gut, haben aber leider den Nachteil, daß sie keineswegs bindend sind. Kein Richter wird sich in seinem Urteil auf ein anderes Urteil beziehen. Außerdem liegt jeder Fall anders. Bei Gericht kommt es vor allem auf die jeweiligten Anträge der Parteien an. Nur darüber wird entschieden. Um ein Urteil wirklich beurteilen zu können muss man die ganze Geschichte des Verfahrens kennen und kann auch nur in diesem Kontext betrachtet werden. Außerdem werden etliche Urteile später von einem höheren Gericht revidiert. So wird man für jedes Urteil in der einen Richtung immer auch ein Urteil von irgendeinem gleich gelagerten anderem Verfahren, bei dem die Richterschaft auf genau den umgekehrten Schluss kam. Es kommt nur darauf an wo man sucht.
Beispiele gefällig ?
Dann lies das mal:
"Was passiert eigentlich, wenn man sich bei einer Internetauktion vertippt hat oder wenn man versehentlich von falschen Voraussetzungen ausgeht? Im Grunde gelten dieselben rechtlichen Regeln, wie bei allen anderen Verträgen auch. Der Erklärende muss seine Willenserklärung grundsätzlich so gegen sich gelten lassen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Unter bestimmten Voraussetzungen können Willenserklärungen jedoch angefochten werden. Zu denken ist grundsätzlich an eine Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB. Aber aufgepasst: Ein reiner Motivirrtum begründet keine Anfechtung wegen Irrtums. Eine schematische Lösung verbietet sich hier. Die Frage kann nur am konkreten Einzelfall beantwortet werden. Es geht im Einzelfall auch darum, ob ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen besteht oder der Ausschlusstatbestand des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB greift. Dabei sind u.a. auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bedeutung, sofern sie in den Vertrag einbezogen wurden und wirksam sind. Die Rechtssprechung hatte bislang folgende Fälle beantwortet:
Der Bundesgerichtshof hatte am 7. November 2001 (VIII ZR 13/0, Multimedia und Recht 2002, 95-98) darüber zu entscheiden, ob zwischen zwei Parteien im Juli 1999 bei einer Internet-Auktion einen wirksamen Kaufvertrag über einen Pkw zustande gekommen ist. Der Verkäufer dieser Auktion handelte nebenberuflich mit EU-reimportierten Kraftfahrzeugen und richtete unter seinem Namen bei einem Auktionsanbieter eine Angebotsseite für den Verkauf eines VW-Passat ein. Er setzte den Startpreis mit 10 DM an und legte die Dauer der Auktion fest. In einer Erklärung teilte er mit: „Bereits zu diesem Zeitpunkt erkläre ich die Annahme des höchsten, wirksam abgegebenen Kaufangebotes.“ Einen Mindestkaufpreis setzte der Verkäufer nicht fest. Ein Käufer gab daraufhin acht Sekunden vor dem Ende der Auktion mit einem Preis von 26.350 DM das letzte und höchste Gebot ab. Der Auktionsanbieter teilte dem Kläger zunächst per E-Mail mit, er habe den Zuschlag erhalten, und forderte ihn unter Bekanntgabe der Identität des Verkäufers auf, sich mit diesem in Verbindung zu setzen, um die Abwicklung von Versand und Bezahlung zu regeln. Der Verkäufer lehnte die Lieferung des Pkw zu dem Gebot des Klägers mit der Begründung ab, es sei noch kein Vertrag zustande gekommen; er sei jedoch zu einem Verkauf des Fahrzeugs zum Preis von circa 39.000 DM bereit. Vorsorglich focht er seine etwaige Willenserklärung wegen eines Versehens bei der Eingabe des Startpreises an. Kann der Käufer die Übereignung des Fahrzeuges gegen Zahlung des Kaufpreises verlangen? Der Bundesgerichtshof gab dem Käufer Recht. Die Parteien hatten einen wirksamen Kaufvertrag über den vom Verkäufer angebotenen Pkw geschlossen. Die vom Verkäufer abgegebene Erklärung und die zugleich bewirkte Freischaltung seiner Angebotsseite ist eine auf den Verkauf des Fahrzeuges gerichtete Willenserklärung gewesen und nicht lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Dem Verkäufer verblieb nur die Möglichkeit einer Anfechtung seiner Willenserklärung nach § 119 BGB. Die Voraussetzungen dafür lagen im konkreten Fall nicht vor.
Auch das Amtsgericht Kassel entschied im Urteil vom 30. Januar 2002 (Az. 410 C 5115/01) zu der Frage, ob ein Anfechtungsrecht im Sinne des § 119 BGB besteht, wenn man sich im Rahmen einer Internet-Auktion bei eBay vertippt hat. Im konkreten Fall entschloss sich der Verkäufer zum Verkauf eines noch neuwertigen Produktes zum Neupreis von etwa 1.000 Euro. Nachdem der Verkäufer die bei eBay vorgestellten Auktionsbedingungen akzeptierte und das Verkaufsangebot mit einem Startpreis von 1,00 Euro abgab, klickte er fälschlicherweise ein weiteres Feld an, so dass er den Kaufgegenstand zugleich auch für 1,00 Euro zum Sofortkauf anbot. Der spätere Käufer nahm das Angebot per Mausklick für 1,00 Euro an, was natürlich sofort die automatisierte Vertragsbestätigung von eBay auslöste. Der Käufer forderte den Verkäufer daraufhin dazu auf, das Gerät herauszugeben und erklärte sich bereit dafür 1,00 Euro zu zahlen. Der Verkäufer erklärte dem Käufer seinen Irrtum und wolle nicht zu 1,00 Euro verkaufen. Das Amtsgericht gab dem Verkäufer Recht, weil zwischen den Parteien kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei. In diesem konkreten Fall nahm das Gericht einen zulässigen Widerruf der Willenserklärung gemäß § 119 Abs. 1 BGB an. Insbesondere stellte das Amtsgericht fest, dass das Angebot des Verkäufers zum Sofortkauf für 1,00 Euro offensichtlich auf einer fehlerhaften Eingabe beruhe, die der Verkäufer dann auch unverzüglich richtig gestellt und damit angefochten hat.
Durch ein weiteres Urteil wurde festgestellt, dass mit dem Ende einer Internetauktion nicht in jedem Fall ein Kaufvertrag zu Stande gekommen sein muss. Im beurteilten Fall hatte ein Verkäufer angeblich versehentlich einen Startpreis von 100 Euro statt 1.000 Euro angegeben. Nachdem der Fehler dem Verkäufer aufgefallen war, hatte er bereits während der laufenden Auktion per E-Mail Kontakt mit dem Höchstbieter aufgenommen und ihn über den Irrtum aufgeklärt. Der Verkäufer hatte aus angeblicher Unwissenheit aber nach der Entdeckung seines Fehlers nicht die Auktion vorzeitig beendet. Trotzdem kam kein Kaufvertrag zu Stande, denn der potentielle Käufer wusste aus dem gegenseitigen Mailverkehr, dass der Anbieter nicht für unter 1.000 Euro verkaufen wollte. Selbst wenn durch den Zeitablauf der Auktion und das Gebot des Interessenten ein Kaufvertrag zu Stande gekommen wäre, so wäre er wirksam angefochten worden. Einen Schadensersatzanspruch wegen dieser Anfechtung hätte der Käufer nicht gehabt, da er den Irrtum des Verkäufers kannte, bzw. nach dem Mailwechsel erkennen musste (Oberlandesgericht Oldenburg. Az. 8 U 136/03).
Die Gerichte lassen in letzter Zeit allerdings selten ein Motivirrtum zu und urteilen recht häufig zu Gunsten der Käufer: Sowohl Höchstgebote als auch Sofortkauf-Preise sind nach deren Rechtsauffassung für den Anbieter verbindlich und begründen den Kaufvertrag. Das bestätigen in drei unabhängigen Gerichtsurteilen das Landgericht Coburg, das niedersächsische Amtsgericht Syke und das Amtsgericht Moers in Nordrhein-Westfalen. Weder die Begründung des missverständlich formulierten Angebots noch des Vertauschens von Startpreis und Sofort-Kauf-Preis beeindruckten diese Gerichte. In allen Fällen mussten die Verkäufer den versteigerten Artikel zum vereinbarten Preis abgeben! Sollte die Angelegenheit vor Gericht ausgetragen werden, hat der Käufer gute Chancen, den Prozess zu gewinnen.
Am besten wird eine Auktion sofort nach bekannt werden eines tatsächlichen Irrtums gestoppt und der derzeitige Höchstbieter per E-Mail über den Fehler informiert. Wer es nur darauf anlegt, die Auktionsgebühren zu sparen (und dadurch den Startpreis zu gering ansetzt) und den Höchstbieter erst nach der Auktion über den vermeintlichen Irrtum informiert, hat die Voraussetzungen zur Anfechtung seiner Willenserklärung nach § 119 BGB nicht ausreichend erfüllt! Die folgende Situation kann dagegen gerade durch die Automatismen z.B. im TurboLister sehr schnell passieren: Wird ein Artikel, der mehr als ein Euro Wert ist, mit der Sofortkauf-Option eben nur für einen Euro verkauft, könnte von einem Irrtum nach § 119 BGB ausgegangen werden! Die Gerichte urteilen hierzu allerdings sehr unterschiedlich."
Hier der Link: http://www.webscala.de/recht/recht10.html
Wie Du siehtst kommt es bei der Vertipperei entscheident darauf an, ob man ehrlich ist. Wer sich wirklich vertan hat, und sich auch so entsprechend verhält, dem kann man daraus keinen Vorwurf machen.
Ich finde dir Aktion mit dem Hogen auch nicht in Ordnung. Sowas kann man unter erwachsenen Menschen per Email ausmachen. Einfach kommentarlos nochmal neu einstellen find ich nicht in Ordnung. Ehrlich sein, einen Fehler zugeben und schon sieht die Welt ganz anders aus.
Nö, nix Winterschlaf. Aber dafür viel Arbeit am Projekt von Krubelwelle und mir namens VRK - (V)irtual (R)acing (K)art.... Mal schauen, wann wir damit fertig sind, momentan zieht es sich etwas. Und dann waren da ja auch noch ein paar Familientage....
@vinto:
Ich nehms Dir nicht krumm. Ich kann Deinen Standpunkt durchaus verstehen, aber stell Dir mal vor, Du hättest dich beim Bieten vertippt. Glaubst Du im Ernst Du müsstest dann 10.000,- anstatt der von Dir beabsichtigten 1000,- bezahlen ? Da kannst Du genau so auf Irrtum pochen.
Gerichtsurteile sind schön und gut, haben aber leider den Nachteil, daß sie keineswegs bindend sind. Kein Richter wird sich in seinem Urteil auf ein anderes Urteil beziehen. Außerdem liegt jeder Fall anders. Bei Gericht kommt es vor allem auf die jeweiligten Anträge der Parteien an. Nur darüber wird entschieden. Um ein Urteil wirklich beurteilen zu können muss man die ganze Geschichte des Verfahrens kennen und kann auch nur in diesem Kontext betrachtet werden. Außerdem werden etliche Urteile später von einem höheren Gericht revidiert. So wird man für jedes Urteil in der einen Richtung immer auch ein Urteil von irgendeinem gleich gelagerten anderem Verfahren, bei dem die Richterschaft auf genau den umgekehrten Schluss kam. Es kommt nur darauf an wo man sucht.
Beispiele gefällig ?
Dann lies das mal:
"Was passiert eigentlich, wenn man sich bei einer Internetauktion vertippt hat oder wenn man versehentlich von falschen Voraussetzungen ausgeht? Im Grunde gelten dieselben rechtlichen Regeln, wie bei allen anderen Verträgen auch. Der Erklärende muss seine Willenserklärung grundsätzlich so gegen sich gelten lassen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Unter bestimmten Voraussetzungen können Willenserklärungen jedoch angefochten werden. Zu denken ist grundsätzlich an eine Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB. Aber aufgepasst: Ein reiner Motivirrtum begründet keine Anfechtung wegen Irrtums. Eine schematische Lösung verbietet sich hier. Die Frage kann nur am konkreten Einzelfall beantwortet werden. Es geht im Einzelfall auch darum, ob ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen besteht oder der Ausschlusstatbestand des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB greift. Dabei sind u.a. auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bedeutung, sofern sie in den Vertrag einbezogen wurden und wirksam sind. Die Rechtssprechung hatte bislang folgende Fälle beantwortet:
Der Bundesgerichtshof hatte am 7. November 2001 (VIII ZR 13/0, Multimedia und Recht 2002, 95-98) darüber zu entscheiden, ob zwischen zwei Parteien im Juli 1999 bei einer Internet-Auktion einen wirksamen Kaufvertrag über einen Pkw zustande gekommen ist. Der Verkäufer dieser Auktion handelte nebenberuflich mit EU-reimportierten Kraftfahrzeugen und richtete unter seinem Namen bei einem Auktionsanbieter eine Angebotsseite für den Verkauf eines VW-Passat ein. Er setzte den Startpreis mit 10 DM an und legte die Dauer der Auktion fest. In einer Erklärung teilte er mit: „Bereits zu diesem Zeitpunkt erkläre ich die Annahme des höchsten, wirksam abgegebenen Kaufangebotes.“ Einen Mindestkaufpreis setzte der Verkäufer nicht fest. Ein Käufer gab daraufhin acht Sekunden vor dem Ende der Auktion mit einem Preis von 26.350 DM das letzte und höchste Gebot ab. Der Auktionsanbieter teilte dem Kläger zunächst per E-Mail mit, er habe den Zuschlag erhalten, und forderte ihn unter Bekanntgabe der Identität des Verkäufers auf, sich mit diesem in Verbindung zu setzen, um die Abwicklung von Versand und Bezahlung zu regeln. Der Verkäufer lehnte die Lieferung des Pkw zu dem Gebot des Klägers mit der Begründung ab, es sei noch kein Vertrag zustande gekommen; er sei jedoch zu einem Verkauf des Fahrzeugs zum Preis von circa 39.000 DM bereit. Vorsorglich focht er seine etwaige Willenserklärung wegen eines Versehens bei der Eingabe des Startpreises an. Kann der Käufer die Übereignung des Fahrzeuges gegen Zahlung des Kaufpreises verlangen? Der Bundesgerichtshof gab dem Käufer Recht. Die Parteien hatten einen wirksamen Kaufvertrag über den vom Verkäufer angebotenen Pkw geschlossen. Die vom Verkäufer abgegebene Erklärung und die zugleich bewirkte Freischaltung seiner Angebotsseite ist eine auf den Verkauf des Fahrzeuges gerichtete Willenserklärung gewesen und nicht lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Dem Verkäufer verblieb nur die Möglichkeit einer Anfechtung seiner Willenserklärung nach § 119 BGB. Die Voraussetzungen dafür lagen im konkreten Fall nicht vor.
Auch das Amtsgericht Kassel entschied im Urteil vom 30. Januar 2002 (Az. 410 C 5115/01) zu der Frage, ob ein Anfechtungsrecht im Sinne des § 119 BGB besteht, wenn man sich im Rahmen einer Internet-Auktion bei eBay vertippt hat. Im konkreten Fall entschloss sich der Verkäufer zum Verkauf eines noch neuwertigen Produktes zum Neupreis von etwa 1.000 Euro. Nachdem der Verkäufer die bei eBay vorgestellten Auktionsbedingungen akzeptierte und das Verkaufsangebot mit einem Startpreis von 1,00 Euro abgab, klickte er fälschlicherweise ein weiteres Feld an, so dass er den Kaufgegenstand zugleich auch für 1,00 Euro zum Sofortkauf anbot. Der spätere Käufer nahm das Angebot per Mausklick für 1,00 Euro an, was natürlich sofort die automatisierte Vertragsbestätigung von eBay auslöste. Der Käufer forderte den Verkäufer daraufhin dazu auf, das Gerät herauszugeben und erklärte sich bereit dafür 1,00 Euro zu zahlen. Der Verkäufer erklärte dem Käufer seinen Irrtum und wolle nicht zu 1,00 Euro verkaufen. Das Amtsgericht gab dem Verkäufer Recht, weil zwischen den Parteien kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei. In diesem konkreten Fall nahm das Gericht einen zulässigen Widerruf der Willenserklärung gemäß § 119 Abs. 1 BGB an. Insbesondere stellte das Amtsgericht fest, dass das Angebot des Verkäufers zum Sofortkauf für 1,00 Euro offensichtlich auf einer fehlerhaften Eingabe beruhe, die der Verkäufer dann auch unverzüglich richtig gestellt und damit angefochten hat.
Durch ein weiteres Urteil wurde festgestellt, dass mit dem Ende einer Internetauktion nicht in jedem Fall ein Kaufvertrag zu Stande gekommen sein muss. Im beurteilten Fall hatte ein Verkäufer angeblich versehentlich einen Startpreis von 100 Euro statt 1.000 Euro angegeben. Nachdem der Fehler dem Verkäufer aufgefallen war, hatte er bereits während der laufenden Auktion per E-Mail Kontakt mit dem Höchstbieter aufgenommen und ihn über den Irrtum aufgeklärt. Der Verkäufer hatte aus angeblicher Unwissenheit aber nach der Entdeckung seines Fehlers nicht die Auktion vorzeitig beendet. Trotzdem kam kein Kaufvertrag zu Stande, denn der potentielle Käufer wusste aus dem gegenseitigen Mailverkehr, dass der Anbieter nicht für unter 1.000 Euro verkaufen wollte. Selbst wenn durch den Zeitablauf der Auktion und das Gebot des Interessenten ein Kaufvertrag zu Stande gekommen wäre, so wäre er wirksam angefochten worden. Einen Schadensersatzanspruch wegen dieser Anfechtung hätte der Käufer nicht gehabt, da er den Irrtum des Verkäufers kannte, bzw. nach dem Mailwechsel erkennen musste (Oberlandesgericht Oldenburg. Az. 8 U 136/03).
Die Gerichte lassen in letzter Zeit allerdings selten ein Motivirrtum zu und urteilen recht häufig zu Gunsten der Käufer: Sowohl Höchstgebote als auch Sofortkauf-Preise sind nach deren Rechtsauffassung für den Anbieter verbindlich und begründen den Kaufvertrag. Das bestätigen in drei unabhängigen Gerichtsurteilen das Landgericht Coburg, das niedersächsische Amtsgericht Syke und das Amtsgericht Moers in Nordrhein-Westfalen. Weder die Begründung des missverständlich formulierten Angebots noch des Vertauschens von Startpreis und Sofort-Kauf-Preis beeindruckten diese Gerichte. In allen Fällen mussten die Verkäufer den versteigerten Artikel zum vereinbarten Preis abgeben! Sollte die Angelegenheit vor Gericht ausgetragen werden, hat der Käufer gute Chancen, den Prozess zu gewinnen.
Am besten wird eine Auktion sofort nach bekannt werden eines tatsächlichen Irrtums gestoppt und der derzeitige Höchstbieter per E-Mail über den Fehler informiert. Wer es nur darauf anlegt, die Auktionsgebühren zu sparen (und dadurch den Startpreis zu gering ansetzt) und den Höchstbieter erst nach der Auktion über den vermeintlichen Irrtum informiert, hat die Voraussetzungen zur Anfechtung seiner Willenserklärung nach § 119 BGB nicht ausreichend erfüllt! Die folgende Situation kann dagegen gerade durch die Automatismen z.B. im TurboLister sehr schnell passieren: Wird ein Artikel, der mehr als ein Euro Wert ist, mit der Sofortkauf-Option eben nur für einen Euro verkauft, könnte von einem Irrtum nach § 119 BGB ausgegangen werden! Die Gerichte urteilen hierzu allerdings sehr unterschiedlich."
Hier der Link: http://www.webscala.de/recht/recht10.html
Wie Du siehtst kommt es bei der Vertipperei entscheident darauf an, ob man ehrlich ist. Wer sich wirklich vertan hat, und sich auch so entsprechend verhält, dem kann man daraus keinen Vorwurf machen.
Ich finde dir Aktion mit dem Hogen auch nicht in Ordnung. Sowas kann man unter erwachsenen Menschen per Email ausmachen. Einfach kommentarlos nochmal neu einstellen find ich nicht in Ordnung. Ehrlich sein, einen Fehler zugeben und schon sieht die Welt ganz anders aus.