Keine Benzinkanister im PKW!
Verfasst: Mi 14. Apr 2010, 13:38
Es gilt in diesem Fall die ADR:
Der Kraftstofftransport auf der Straße ist in den Richtlinien zur Gefahrgutverordnung für Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung RSEB2009 geregelt.
http://www.bmvbs.de/Anlage/original_111 ... B-2009.pdf
Seite 12 Punkt 1.1.3.1 Buchstabe a Unterpunkt 1-2.2 besagt:
Zusätzlich zu den nach Buchstabe a zulässigen Mengen von bis zu 240 Litern entzündbarer flüssiger Stoffe in für eine Wiederbefüllung vorgesehenen Behältern dürfen auch noch bis zu 60 Liter in tragbaren Kraftstoffbehältern nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a ADR befördert werden.
Die Verwarnung wegen 40 Litern Kraftstoff in Kanistern war somit unrechtmäßig!
Der Kraftstofftransport auf der Straße ist in den Richtlinien zur Gefahrgutverordnung für Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung RSEB2009 geregelt.
http://www.bmvbs.de/Anlage/original_111 ... B-2009.pdf
Seite 12 Punkt 1.1.3.1 Buchstabe a Unterpunkt 1-2.2 besagt:
Zusätzlich zu den nach Buchstabe a zulässigen Mengen von bis zu 240 Litern entzündbarer flüssiger Stoffe in für eine Wiederbefüllung vorgesehenen Behältern dürfen auch noch bis zu 60 Liter in tragbaren Kraftstoffbehältern nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe a ADR befördert werden.
Die Verwarnung wegen 40 Litern Kraftstoff in Kanistern war somit unrechtmäßig!