Das Ganze ist in der sog. ADR geregelt, welche den Transport von gefährlichen Gütern beschreibt.
http://www.bmvbs.de/dokumente/-,302.929 ... kument.htm
In der Anlage A sind Freistellungen beschrieben, die den Transport von Kraftstoffen betreffen.
Die gültige Fassung ist seit 1.1.2009 in Kraft.
http://www.bmvbs.de/Anlage/original_108 ... geband.pdf
Punkt 1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung besagt:
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:
a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden,
sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.
Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die
Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreiten.
Weiter gilt noch:
1.1.3.3 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von:
a) In Behältern von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthaltener Kraftstoff,
der zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient.
Der Kraftstoff darf in befestigten Kraftstoffbehältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der
Einrichtung verbunden sind und den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, oder in
tragbaren Kraftstoffbehältern wie Kanistern befördert werden.
Der gesamte Fassungsraum der befestigten Behälter darf 1500 Liter je Beförderungseinheit und der
Fassungsraum eines auf einem Anhänger befestigten Behälters darf 500 Liter nicht überschreiten. Je
Beförderungseinheit dürfen höchstens 60 Liter in tragbaren Kraftstoffbehältern befördert werden. Diese
Einschränkungen gelten nicht für Fahrzeuge von Einsatzkräften.
b) Kraftstoff in Behältern von als Ladung beförderten Fahrzeugen oder anderen Beförderungsmitteln (wie
Boote), wenn er für den Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient. Absperrhähne zwischen
dem Motor oder der Einrichtung und dem Kraftstoffbehälter müssen während der Beförderung
geschlossen sein, es sei denn, es ist von Bedeutung, dass die Einrichtung in Betrieb bleibt. Soweit erforderlich
müssen die Fahrzeuge oder die anderen Beförderungsmittel aufrecht und gegen Umfallen
gesichert verladen werden.
Du kannst also einen 60 l Kanister verwenden, wenn er kraftstoffgeeignet ist und über eine Kennzeichnung verfügt. (Gefahrsymbol, Warnhinweise).
Für die Kennzeichnung gelten gesonderte Vorschriften.
Das Kart darf nur dann mit gefülltem Tank transportiert werden, wenn er absperrbar ist, also auch die Belüftungen und die Kraftstoffleitungen.